Informationen zum neuen Spendenrecht
Das Gesetz hat den Bundesrat passiert und tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Das Spendenrecht wird zukünftig großzügiger geregelt und Ihr Engagement stärker als bisher vom Staat "belohnt". Die größten Verbesserungen betreffen das Stiftungsrecht. Immer mehr Menschen haben das Bedürfnis etwas Bleibendes zu hinterlassen und gründen eine Stiftung unter dem Dach einer Gemeinschaftsstiftung oder eine selbstständige Stiftung.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Die Bestimmungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.
- Spenden
Spenden und Mitgliedsbeiträge können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Unterscheidung der Abzugsfähigkeit zwischen Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit wird aufgehoben. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge beim Sport, bei kulturellen Freizeitaktivitäten, Heimatpflege sowie Freizeitzwecke wie zum Beispiel Förderung der Tierzucht, Förderung der Pflanzenzucht sowie Förderung des traditionellen Brauchtums.
Zukünftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro der Bankbeleg als Nachweis. Eine Zuwendungsbestätigung "Spendenquittung" für die Steuer ist erst bei Beträgen über 200 Euro notwendig. Dies entlastet die Hilfswerke von Verwaltungstätigkeiten.
Bei Unternehmen können alternativ vier Promille der Summe aus Umsatz sowie Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
Sofern eine Spende in einem Jahr den Höchstbetrag übersteigt oder die Zuwendung nicht berücksichtigt werden kann, ist die Spende zeitlich unbegrenzt vortragsfähig und kann in einer nachfolgenden Steuerveranlagung berücksichtigt werden.
- Ehrenamt
Auch das ehrenamtliche Engagement findet vermehrt gesetzgeberische Unterstützung. So wurde die so genannte Übungsleiterpauschale für Übungsleiter, Erzieher oder Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten auf jährlich 2.100 Euro angehoben.
Eine steuerfreie Aufwandspauschale wird eingeführt für alle nebenberufliche Tätigen im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro, wenn die Aufwendung nicht schon nach § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG begünstigt wird. Der Freibetrag gilt voraussichtlich pro Person und Jahr nur einmal, auch wenn mehrere ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Klärungsbedürftig ist noch, ob und ab welchem Zeitpunkt die steuerfreie Aufwandspauschale auch sozialversicherungsfrei ist.
- Stiftungsrecht
Die größten Verbesserungen betreffen das Stiftungsrecht. Der Gesetzgeber hat hier die Freibeträge verdreifacht. Mit dem neuen Recht können zum Beispiel Zustifungen in den Kapitalstock einer Stiftung im Zehnjahreszeitraum mit bis zu 1 Mio. Euro steuerlich abgesetzt werden. Zusätzlich können jährlich 20 % der Einkünfte geltend gemacht werden. Die alte Großspender-Regel, nach der Einzelzuweisungen über 20.450 Euro für mildtätige, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke über dem Freibetrag liegen konnten, wird zukünftig wegfallen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das alte Recht letztmalig im Jahr 2007 angewendet werden.
Beispiel:
Ein verheiratetes Ehepaar ohne Kinder besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein Bruttojahres-einkommen von 60.000 Euro sowie eigene Ersparnisse. Beide haben von ihren Eltern ein Haus sowie etwas Geldvermögen vererbt bekommen. Das Ehepaar entschließt sich, eine unselbstständige Stiftung unter dem Dach der Caritas-Stiftung mit dem Zweck der Kinderhilfe von Caritas international in Entwicklungsländern zu gründen. Somit ergeben sich die folgenden Abzugsmöglichkeiten im Zehnjahreszeitraum:
Beratung
Möchten Sie wissen, was die Regelungen individuell für Sie bedeuten, dann kontaktieren Sie bitte einen Steuerberater. Denn diese Informationen ersetzen nicht die individuelle Rechtsberatung.
Gerne steht Ihnen
Frau Birgit Winterhalter, Referent Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 0761/200-319 für ein Beratungsgespräch zum Thema Stiftungen zur Verfügung.